Satzung

§1 Name

Der Verein führt den Namen “Musikverein Burlafingen e. V.” und hat seinen Sitz in 89233 Neu-Ulm, Stadtteil Burlafingen.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm eingetragen und ist Mitglied im Allgäu-Schwäbischen Musikbund (ASM).

§ 2 Zweck

Der Musikverein Burlafingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Verein ist:

  • Das musikalische und kulturelle Leben im Stadtteil Burlafingen, insbesondere durch Pflege der Blas- und Volksmusik zu fördern und weiter auszubauen.
  • Die Ausbildung junger Musikerinnen und Musiker.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt. Aktive Mitglieder sind beitragsfrei.

Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tot, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein ohne Begründung nicht nachkommen, verlieren ihre Mitgliedschaft.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

Wer gegen die Interessen des Vereins oder dessen Ansehen verstößt, kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründen mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Beschwerde zulässig. Die Vorstandschaft entscheidet daraufhin endgültig.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, sowie beim Ausscheiden als aktives Mitglied aus der Musikkapelle, sind vereinseigene Bekleidungsstücke, Instrumente und Noten unverzüglich in gereinigtem, tadellosen Zustand bei der Vereinsleitung abzugeben. Bei Beschädigungen prüft der Vorstand, inwieweit Schadenersatz zu leisten ist, oder ob eine eventuell notwendige Reparatur auf Vereinskosten übernommen wird.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
Das Antragsrecht, sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen den Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr zu.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

Aktive Mitglieder sind verpflichtet:

  • An den Proben und Aufführungen des Vereins unentgeltlich, regelmäßig und pünktlich teilzunehmen. Barauslagen können ersetzt werden, wenn der Vorstand es für erforderlich hält.
  • Den Anordnungen des Vorstandes und des Musikleiters nachzukommen.
  • Das Vereinseigentum, insbesondere Noten, Instrumente, Bücher und Requisiten schonend zu behandeln. Zuwiderhandlungen können auf Beschluss des Vorstandes kostenersatzpflichtig gemacht werden.

§ 5 Ehrungen

Aktive Mitglieder werden für langjähriges aktives Mitwirken in der Musikkapelle nach den von der Vorstandschaft beschlossenen Richtlinien geehrt.
Personen, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Beschluss der Vorstandschaft besonders geehrt werden.
Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

Jedem Mitlied wird zum 50. und 60. Geburtstag, und von da an jedes weitere 5. Jahr von einem Vorstandsmitglied ein Geschenk überbracht. Auf Wunsch spielt die Musikkapelle ein Ständchen.

Beim Ableben eines aktiven Mitgliedes spielt beim Begräbnis die Musikkapelle. Am Grabe wird ein Kranz niedergelegt.

Beim Ableben eines Ehrenmitgliedes nimmt eine Abordnung des Vereins am Begräbnis teil und legt einen Kranz nieder.
Soweit möglich spielt die Musikkapelle.

Beim Ableben eines fördernden Mitgliedes nimmt eine Abordnung des Vereins am Begräbnis teil.

§ 6 Vorstand, Vorstandschaft

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier

Der Vorstandschaft gehören an:

  • der Vorstand
  • der 2. Kassier
  • 3 aktive Mitglieder als Beisitzer
  • 3 fördernde Mitglieder als Beisitzer
  • der Jugendleiter
  • der Pressewart (Chronist)

Der 1. Vorsitzende, bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) je allein.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der 1. Vorsitzende beruft Sitzungen der Vorstandschaft ein, leitet diese und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
Er ist außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte.

Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.

Der Schriftführer ist verantwortlich für die Erledigung aller schriftlichen Angelegenheiten. Er führt über alle Sitzungen, Beschlüsse und Veranstaltungen Protokolle und lässt sie vom 1. Vorsitzenden gegenzeichnen. Es obliegt ihm die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Protokolle und der übrigen Schriftstücke.

Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte des Vereins. Er ist berechtigt Zahlungen für den Verein anzunehmen, zu quittieren und Zahlungen für den Verein zu leisten. Der Kassier ist zur ordnungsgemäßen Buchführung nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

Für jedes Geschäftsjahr erarbeitet der Vorstand einen Haushaltsplan und legt ihn der Vorstandschaft zur Beratung und Genehmigung vor. Nach Schluss des Geschäftsjahres fertigt der Kassier einen Kassenabschluss, der zur Anerkennung und Entlastung der Mitgliederhauptversammlung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Hauptversammlung einen Bericht darüber abzugeben. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der musikalische Leiter wird in geheimer Wahl durch die Vorstandschaft, unter Berücksichtigung der Vorschläge der aktiven Mitglieder, gewählt. Er hat über Proben und Veranstaltungen des Vereins ein Verzeichnis zu führen, aus dem die geprobten Werke und die Programmfolgen ersichtlich sind. Im übrigen ergeben sich seine Pflichten aus dem Anstellungsvertrag.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den über 18 Jahre alten Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen zuvor durch ortsübliche, öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung ein, wenn

  1. es die Belange des Vereins erfordern,
  2. mindestens 25 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vorher schriftlich an den 1. Vorsitzenden einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassenberichtes des Kassiers, der Bericht des Jugendleiters, des musikalischen Leiters und der Kassenprüfer.
  • Die Entlastung der Vorstandschaft.
  • Die Genehmigung des Haushaltplanes.
  • Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
  • Die Bestimmung eines Wahlleiters mit 2 Beisitzern.
  • Die Wahl der Vorstandschaft und der beiden Kassenprüfer.
  • Die Änderung der Satzung.
  • Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die die Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung verwiesen hat.
  • Die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederhauptversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Jahresabschluss statt. Sie muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

  1. Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden
  2. Rechenschaftsbericht des Schriftführers
  3. Kassenbericht des Kassiers
  4. Vorlage und Genehmigung des Haushaltplanes
  5. Bericht des Jugendleiters
  6. Bericht des musikalischen Leiters
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Neuwahlen (alle 2 Jahre)
  9. Wünsche und Anträge.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Wahlen zur Vorstandschaft erfolgen durch Akklamation, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangen oder, wenn mehr als ein Wahlvorschlag für eine Position vorliegt.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden, sofern nicht mindestens 7 Mitglieder bereit sind, den Verein weiterzuführen.

Das nach Auflösung und Liquidation verbleibende Vereinsmögen wird der katholischen Kirchengemeinde Burlafingen zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, die es für die Dauer von 10 Jahren verwahrt und einem eventuell wieder entstehenden Verein zur Verfügung stellt. Kommt während dieses Zeitraumes eine Neugründung des Musikverein nicht zustande, fällt das Vermögen des Vereins der katholischen Kirchengemeinde Burlafingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 10. März 1979 wird damit ungültig.

Burlafingen, den 12. März 1988

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederhauptversammlung am 12. März 1988 beschlossen.

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer
Josef Wolf Johann Hirner Dieter Hanke

(Damalige Vorstandschaft)